Rechtslage Wildkamera

Am 25. Mai 2018 trat die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Mit dieser einheitlichen europäischen Lösung, konnte nun auch die oft problematische Frage zur zulässigen Verwendung von Wildameras gelöst werden.
Und dies geschah mit Augenmaß und Praxistauglichkeit.

Bis langem war die Rechtslage der Zulässigkeit von Wildkameras immer eine strittige Angelegenheit.
Besonders bei Aufnahmen von Personen, die sich nun berechtigt oder nicht berechtigt im Revier aufhielten, von den Kameras erfasst und aufgezeichnet wurden.

Durch die wie oben genannte Rechtslage, sind Wildkameras nicht mehr melde- und kennzeichenpflichtig. Jedoch muss vom Jagdausübungsberechtigten ein Verzeichnis geführt werden, wo der oder die Namen und Kontaktdaten der verantwortlichen Person/en und den Zweck der Aufstellung der Kameras, (z.B. die Erfassung des Wildbestandes) und eine Beschreibung eventuell betroffener Personen ( Wanderer, Pilzsucher, etc..).
Dieses Verzeichnis kann auch mit der Hand geführt werden und muss nicht den Standort der Kameras enthalten.

Wenn Wildkameras nur zum Zwecke der Wildbeobachtung verwendet werden und ein Verarbeitungsverzeichnis geführt wird ist alles rechtens.

ACHTUNG!!!
Wer aber eine Wildkamera einsetzt um Personen auszuforschen (Beschädigungen der Jagdeinrichtung oder z.B. Diebstahl…) kann sich nicht auf die Bestimmung (§ 12 Abs. 3 Zi 3 DSG neu) berufen.

Hierfür möchte ich auch auf den Link des NÖ-Landesjagdverband verweisen:

 Johannes Unterhalser e.h.